Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage
Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage
Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage
Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Baufi24 steigert Finanzierungsvolumen um 89 Prozent
Der Finanzierungsvermittler Baufi24 meldet für das erste Halbjahr 2020 trotz Corona-Pandemie gute Zahlen. Im Vergleich zum Vorjahr konnte Baufi24 sein Finanzierungsvolumen im ersten Halbjahr 2020 um 89 Prozent steigern. Im selben Zeitraum eröffneten 24 neue Baufi24-Geschäftsstellen in Deutschland.
Mimco Capital kauft Einzelhandelsobjekte für Fonds „Everest One“
Der Asset- und Investment-Fondsspezialist Mimco Capital aus Luxemburg hat für seinen Fonds „Everest One“ einen hohen einstelligen Millionenbetrag für zwei Einzelhandelsobjekte in Bitterfeld-Wolfen und Plauen investiert. Die Immobilien sind langfristig an eine Baumarktkette sowie eine Sonderpostenmarktkette vermietet.
Altersvorsorge: Die richtige Strategie in Niedrigzinszeiten
Seit gut zehn Jahren machen Niedrigzinsen Sparern und Anlegern das Leben schwer.
ZIA hält Anpassungen der MiFID II-Regulierung für sinnvoll
Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, unterstützt den Ende vergangener Woche veröffentlichten Vorschlag der EU-Kommission zur Anpassung der MiFID II-Regulierung.
Lazard-Outlook: Schwellenländeranleihen bieten weiteres Aufholpotenzial
Der Gesamtmarkt der Schwellenländeranleihen verzeichnete im zweiten Quartal 2020 historisch gesehen eines seiner besten Quartale mit einer Rendite von 11,05 Prozent. Damit konnte er in drei Monaten rund 75 Prozent des Einbruchs aus dem ersten Quartal wieder aufholen. Dieser Anstieg blieb allerdings hinter der Entwicklung der US-amerikanischen und globalen Anleihemärkte zurück, die 80 bis 90 Prozent ihrer Verluste wieder aufholen konnten. Das deutet aus Sicht des Vermögensverwalters Lazard Asset Management darauf hin, dass Schwellenländeranleihen einen größeren Spielraum für eine künftige Outperformance bieten.
Zulässige Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abwägungserfordernis
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein Vorgehen gegen einen Pressebericht richtete.
Die Kammer hat mit dem Beschluss klargestellt, dass eine Vorabeinschätzung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zulässig ist, wenn eine solche Einschätzung – wie etwa regelmäßig im Presse- und Äußerungsrecht – eine abwägende Berücksichtigung der im Einzelfall widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen voraussetzt