Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Gesetz vom 7. November 2015 hat keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG. Damit liegen mangels Änderung der Rechtslage zugunsten der Betroffenen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.