Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers i.S.d. § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann in Fällen, in denen feststeht, dass amtliche Ausweispapiere nicht vorgelegt oder zumutbar vom Einbürgerungsbewerber beschafft werden können, auch auf andere Art, insbesondere durch Vorlage nichtamtlicher Dokumente, erfolgen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.