Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (Aktenzeichen: XI ZR 196/19) bestätigt, dass wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einer Fondsgesellschaft, den beherrschenden Gesellschaftern und der Treuhandgesellschaft aufklärungspflichtig sind.