Eine angemeldete und nicht verbotene Versammlung darf vorübergehend Versorgungszelte, Toilettenanlagen und ähnliche Einrichtungen innerhalb eines militärischen Schutzbereichs errichten, sofern die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz anlässlich einer ab dem morgigen Freitag (3. Juli 2020) geplanten sechstägigen Demonstration vor dem Fliegerhorst Büchel.