Rechtsbereinigungsgesetze begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren

Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Gesetz vom 7. November 2015 hat keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG. Damit liegen mangels Änderung der Rechtslage zugunsten der Betroffenen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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