Aufstellen von Krypto-ATM: Erlaubnis der BaFin erforderlich

Der Eigenhandel ist eine Finanzdienstleistung, das Finanzkommissionsgeschäft ein Bankgeschäft, wofür jeweils eine vorherige Erlaubnis der BaFin nach § 32 Absatz 1 KWG erforderlich ist.

Die Aufsteller solcher Kryptoautomaten, die über keine Erlaubnis der BaFin verfügen, handeln unerlaubt und machen sich damit auch strafbar nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG. Die BaFin setzt ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden im Wege des Verwaltungszwangs durch. Versiegelungen von Geschäftsräumen und Automaten kommen im Rahmen einer Sicherstellungsverfügung nach § 44c Absatz 4 KWG auch nach Erlass einer Untersagung im Betracht.

Personen oder Unternehmen, die solchen Aufstellern der Kryptoautomaten die Räumlichkeiten beziehungsweise Strom- oder Internetanschüsse zur Verfügung stellen, sind in deren unerlaubte Geschäfte einbezogen und damit selbst mögliche Adressaten verwaltungsrechtlicher Maßnahmen. Vermieter sollten sich in diesen Fällen immer hinsichtlich der BaFin-Lizenz vergewissern, eine bloße Gewerbeanmeldung ist nicht ausreichend. (DFPA/JF1)

Quelle: Meldung BaFin

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