Private Drohnen: Tipps zu Versicherung und Rechtslage

Wird eine Flugdrohne unglücklich gesteuert und richtet dabei einen Personen- oder Sachschaden an, ist der Versicherungsschutz vielfach ungeklärt. Auch unerlaubtes Filmen und Fotografieren von Personen ist verboten.

Ferngesteuerte Flugkörper sind auch für den privaten Gebrauch verstärkt im Anflug! Ausgestattet mit surrenden Propellern und meist auch mit Kamera wird der Einsatz von Mini-Flug-Drohnen immer mehr zum Freizeitspaß. Besonders reizvoll finden viele Hobby-Piloten, es in der Hand zu haben, die Fluggeräte in die Luft gehen zu lassen. Dabei können sie oft auch noch aus der Vogelperspektive fotografieren und filmen, was ihnen vor die Linse kommt. Doch Vorsicht: Versicherungs- und datenschutzrechtlich befinden sich die Piloten der kleinen unbemannten Flugkörper nicht im grenzenlosen Universum, sondern ganz schnell im luftleeren Raum: Wird eine Flugdrohne unglücklich gesteuert und richtet dabei einen Personen- oder Sachschaden an, ist der Versicherungsschutz vielfach ungeklärt. Auch unerlaubtes Filmen und Fotografieren von Personen ist verboten. Folgende Hinweise sollten vor Anschaffung und Flugbetrieb beachtet werden:

Flugerlaubnis von Drohnen

Jeder – ob klein oder groß – kann sich für privaten Spaß eine Drohne anschaffen oder schenken lassen. Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm müssen eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers am Gerät anbringen. Für Modelle, die weniger als 2 Kilogramm wiegen, ist keine besondere Nutzungserlaubnis oder spezielle Schulung notwendig. Ab einem Abfluggewicht von 2 Kilogramm muss der Pilot einen (Drohnen-) Kenntnisnachweis besitzen. Ab 5 Kilo ist weiterhin eine Aufstiegserlaubnis erforderlich. Die wichtigsten Drohnen-regeln im Überblick finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Sicherheit

In der Luft darf sich eine Drohne nicht aus der Sichtweise des Piloten entfernen. Das bedeutet, dass der Flugkörper im Mini-Format auf freier Fläche also nicht mehr als 300 Meter weit fliegen darf. Die Drohne sollte auch nicht höher als maximal 100 Meter aufsteigen. Weiterhin muss ein Mindestabstand, beispielsweise zu Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten der Bundeswehr, eingehalten werden. Weiterhin gibt es Flugverbotszonen, wie Nationalparks und Naturschutzgebiete. Auch die Sicherheit von anderen Personen und Sachen darf nicht gefährdet oder gestört werden.

Tipp: Bei der Bedienung eine Drohne sollte also stets darauf geachtet werden, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen eingehalten wird.

Versicherungsschutz für Drohnen

Für sämtliche Flugobjekte, die unter freiem Himmel betrieben werden, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung absolut Pflicht. Wenn durch eine Freizeit-Drohne eine Stromleitung beschädigt oder ein Mensch verletzt wird, springt die oftmals vorhandene private Haftpflichtversicherung jedoch oft nicht ein. Denn je nach Drohnentyp und Versicherungsbedingungen ist der fliegende Übeltäter vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Bandbreite ob und bis zu welchem Gewicht versichert wird ist sehr groß. Es gibt nach wie vor reichlich Tarife, in denen nur nicht motorisierte Flugmodelle versichert werden.

Hobby-Piloten sollten deshalb am besten vor Inbetriebnahme des neuen Spielzeugs mit ihrer Versicherung klären und sich schriftlich bestätigen lassen, inwieweit die bisherige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt. Greift der Standardschutz nicht, muss eine zusätzliche Versicherung her. Ein solcher Schutz kann in die private Haftpflichtversicherung integriert oder als Zusatzpolice abgeschlossen werden. Aber auch Modellflugverbände bieten eine passende Versicherung bei Nachfrage oder über eine Mitgliedschaft an.

Haftung für Drohnen-Besitzer

Private Drohnenbesitzer und -nutzer sollten unbedingt wissen: Bei Schäden, die durch die kleinen, unbemannten Flugkörper verursacht werden, haftet meist der Halter.