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Urteilsverkündung in Sachen 4 StR 482/19 („Berliner Raser-Fall“) am 18. Juni 2020, 10.00 Uhr:Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter

2. Juni 20202. Juni 2020

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze beschränkt, damit die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Personen gewahrt sind.

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal insgesamt 7 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 3 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Platz je Medienorganisation zur Verfügung.

Soweit Medienvertreter in dem Sitzungssaal keinen Platz finden, können sie die Urteilsverkündung im Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek verfolgen. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. In dem Medienarbeitsraum stehen insgesamt 25 Sitzplätze zur Verfügung. Auch insoweit werden die Plätze nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben.

Fernsehaufnahmen von der Entscheidungsverkündung; Pool-Bildung

Fernseh- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung sind nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams zulässig.

Es werden zwei Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera). Melden sich mehr Filmteams an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern des jeweiligen Medienpools ihre Foto- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Fernseh- und Filmaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Tonaufnahmen erfolgen über einen zentralen Tonabnahmepunkt. Auflagen des Gerichts sind einzuhalten. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen.

Die Kameras sind ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb der Ränder der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Beteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

Nach Ende der Entscheidungsverkündung sind alle Aufnahmegeräte unverzüglich aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

Fotoaufnahmen vom Einzug des Senats; Poolbildung

Vor Beginn der Entscheidungsverkündung sind Fotoaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal nur von dem (ggf. als Poolführer) zugelassenen Fotografen zulässig. Zugelassen wird ein Fotograf. Melden sich mehr Fotografen an, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern ihre Foto- und Filmaufnahmen von dem Einzug des Senats in den Sitzungssaal auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung als Fotograf erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Für die Positionierung der Kamera und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Fotoaufnahmen während der Entscheidungsverkündung sind nicht zulässig.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal und den Medienarbeitsraum

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Im Medienarbeitsraum (Foyer der Bibliothek) dürfen während der Entscheidungsverkündung elektronische Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Handys) nur zur Eingabe von Text und nicht zur Sprachkommunikation (Telefonate, Diktate, usw.) verwendet werden. Die Benutzung ist nur im Stumm-/Lautlos-Modus zulässig. Soweit der Betrieb im Einzelfall Störungen verursacht, ist einer Untersagung der Weiternutzung möglich.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Online-Formular https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Akkreditierung/Anmeldeformular/anmeldeformular_node.html anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll.

Karlsruhe, den 2. Juni 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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